Satzung

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Satzung

Verein zur Förderung der Meininger Sportstätten und Sportgelegenheiten


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet „Verein zur Förderung der Meininger Sportstätten und Sportgelegenheiten“, nachfolgend -Verein- genannt.

Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein und hat seinen Sitz in Meiningen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meiningen unter VR 332 eingetragen.

Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Meininger Sportvereinen.

Der Verein kann Mitglied in anderen Sportorganisationen oder in Institutionen werden, wenn dies zur Unterstützung des Vereinszweckes beiträgt. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund Thüringen e.V. und im Kreissportbund Schmalkalden-Meiningen e.V. an.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- Förderung des Kinder- und Jugendsports, insbesondere der Gewinnung junger
Menschen für den Sport

- Organisation, Durchführung und Unterstützung von Sportveranstaltungen

(2) Außerdem ist der Verein Dachorganisation von gemeinnützigen Meininger Sportvereinen. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch:

- Förderung der Zusammenarbeit der Sportvereine in Sportangelegenheiten

- Unterstützung der Mitgliedsvereine bei der Nutzung der Meininger
Sportstätten

- Vertretung seiner Mitgliedsvereine gegenüber der Stadt Meiningen, sowie anderer Behörden und Institutionen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Wahlämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung erhalten.



§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich Sportvereine der Stadt Meiningen. Andere juristische und natürliche Personen können Mitglied werden, wenn sie die Zwecke des §2 Absatz 1 der Satzung unterstützen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann bis zum 30.09. mit Wirkung zum 31.12. desselben Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss ist zulässig bei Handlungen, die sich gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins richten und die Belange des Sports schädigen, sowie bei groben Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.

§ 4 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Verein kann sich eine Beitragsordnung geben.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Stellvertretender Vorsitzender
3. Stellvertretender Vorsitzender
4. Finanzwart
5. Schriftführer
6. Mitglied des Vorstandes
7. Mitglied des Vorstandes
8. Mitglied des Vorstandes
9. Bürgermeister der Stadt Meiningen

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die zwei Stellvertretenden Vorsitzenden und der Finanzwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Bürgermeister der Stadt Meiningen ist Kraft seines Amtes Mitglied im Vorstand. Er kann sich durch eine dritte Person vertreten lassen.

Ein Geschäftsführer kann vom Vorstand bestellt werden. Er leitet die Geschäftsstelle.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. eine Geschäftsverteilung im Vorstand geregelt ist. Er kann für die jeweiligen Aufgabenbereiche Arbeitskreise einrichten, ihre Zuständigkeiten bestimmen und deren personelle Besetzung festlegen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt per Schreiben oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand beantragt. Die Einladungsfrist beträgt hierbei zwei Wochen.

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der Sportvereine, den natürlichen Personen, den Vertretern der juristischen Personen, den Mitgliedern des Vorstandes und den Ehrenmitgliedern.

Jedes Mitglied und jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Die Sportvereine erhalten eine weitere Stimme ab 101 Einzelmitglieder, zwei weitere Stimmen ab 201 Einzelmitglieder usw. Stimmenbündelung ist möglich.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des
Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Bürgermeisters
- Wahl der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Beiträge
- Verabschiedung von Ordnungen
- Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer, ersatzweise von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Kassenprüfung / Jahresabschluss / Einnahmenüberschuss-Rechnung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Arbeitskreises sein.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Der Jahresabschluss /Einnahmenüberschuss-Rechnung einschließlich Steuererklärung wird durch eine(n) Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft erstellt.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Meiningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 11.10.2007 beschlossen.

Die Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.11.2011 vollständig überarbeitet und beschlossen.

Die Satzung bzw. die Änderungen zur Satzung treten mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.